Das Gleichstellungsgesetz (GlG) gilt seit dem 1. Juli 1996 und dient der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Es findet Anwendung auf private wie auch öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse und betrifft den gesamten Ablauf eines Arbeitsverhältnisses: Anstellung, Lohn, Beförderung, Aus- und Weiterbildung bis zur Kündigung. Nachfolgend folgt eine Kurzübersicht über die wichtigsten Punkte des Gleichstellungsgesetzes.
Verbot der Diskriminierung
Das GlG verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
- Direkt: z. B. Stellenbesetzung nach Geschlecht.
- Indirekt: geschlechtsneutral formulierte Regeln, die ein Geschlecht benachteiligen (z. B. Nachteile für Teilzeitarbeitende).
- Lohnunterschiede ohne sachlichen Grund gelten ebenfalls als Diskriminierung.
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung wird im GlG ausdrücklich als Diskriminierung qualifiziert.
Beispiele sexueller Belästigung:
- anzügliche Bemerkungen
- sexistische Witze
- Zeigen pornografischen Materials
- unerwünschte Einladungen mit sexueller Absicht
- unerwünschte Körperkontakte
- sexuelle Übergriffe und Nötigung
Betroffene können Schlichtungsstellen anrufen und bei Bedarf das Gericht.
Mögliche Ansprüche: Feststellungs- und Unterlassungsansprüche, Entschädigung, Schadenersatz, Genugtuung.
Arbeitgebende haben:
- Präventionspflichten (Weisungen, Merkblätter)
- Schutzpflichten gegenüber Betroffenen
- Pflicht zum Eingreifen bei Vorfällen
Betroffene können eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen (Medianlohn ist relevant) erhalten, sofern die Arbeitgebende nicht genügend vorbeugende Massnahmen getroffen hat.
Rechtsansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz
Betroffene Personen können verlangen:
- Verbot oder Unterlassung einer Diskriminierung
- Beseitigung oder Feststellung einer bestehenden Diskriminierung
- Nachzahlung des geschuldeten Lohnes (bis 5 Jahre rückwirkend)
- Entschädigung bei Nichtanstellung oder diskriminierender Kündigung
- 3 Monatslöhne (Nichtanstellung)
- 6 Monatslöhne (diskriminierende Kündigung / sexuelle Belästigung)
Kündigungsschutz bei Rachekündigungen
Bei Kündigungen, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Diskriminierung stehen, besteht ein spezieller Schutz:
- Kündigung ist anfechtbar
- Der Schutz besteht während des Verfahrens + 6 Monate danach
- Möglichkeit der Wiedereinstellung (auch provisorisch)
Klage muss vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht werden
Weitere Problemfelder
Diskriminierende Kündigungen nach Art. 3 und 4 GlG
Kündigungen aufgrund von Geschlecht, Schwangerschaft, familiärer Situation oder wegen sexueller Belästigung gelten als diskriminierend.
→ Kein Anspruch auf Wiedereinstellung, aber Entschädigung nach OR 336a.
Kein Schutz aufgrund sexueller Orientierung
Das GlG schützt nicht vor Diskriminierung wegen Homosexualität – ausser, es wären überwiegend Angehörige eines Geschlechts betroffen.
Besondere Regeln im Gerichtsverfahren
Verfahren nach GlG zeichnen sich aus durch:
- vereinfachtes Verfahren
- kostenlose Schlichtung
- keine Gerichtskosten (ausser mutwillige Prozessführung)
- Beweislasterleichterung durch „Glaubhaftmachung“, ausser bei Nichtanstellung und sexueller Belästigung
- Möglichkeit der Verbandsklage
Betroffene können Schlichtungsstellen anrufen und bei Bedarf das Gericht.
Mögliche Ansprüche: Feststellungs- und Unterlassungsansprüche, Entschädigung, Schadenersatz, Genugtuung.
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Bemerkung
Die vorstehenden Ausführungen sind absichtlich nur stichwortartig erfolgt. Wer mehr Infos sucht, findet diese in den nachfolgenden Artikeln zum Gleichstellungsgesetz.
Weitere Beiträge zur Gleichstellung der Geschlechter:
- Diskriminierende Kündigungen vs. Rachekündigung nach GlG
- Diskriminierende Kündigung wegen Mutterschaft?
- Gleichstellungsgesetz auch für Homo- und Transsexuelle?
- Verbandsklagen gemäss Gleichstellungsgesetz
- Überblick über das Gleichstellungsgesetz
- Keine Mitteilungspflicht der Schwangerschaft
- Anfechtung der Kündigung – Wiedereinstellung
- Verbotene Lohndiskriminierung bei der Armee?
- Witze als sexuelle Belästigung?
- Bonuskürzung bei Mutterschaft?
- Fristlose Entlassung wegen sexueller Belästigung
- Jetzt kommt die Lohnanalyse!
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Fragen und Antworten im Bewerbungsverfahren
- Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung
- Gleichheit der Geschlechter in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat
- Gekündigt? Was kann man da machen?
- Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gegen sexuelle Belästigung
- Diskriminierung: Mann in Frauenberuf gegenüber Männerberufen diskriminiert?
- Lohngleichheitsanalyse
- Indirekte Diskriminierungen
- Pönalzahlungen bei diskriminierenden Kündigungen
- Gerichtsverfahren nach dem Gleichstellungsgesetz
- Gleichstellungsgesetz: Lohnvergleiche nur bei Beschäftigten desselben Arbeitgebers
- Die Charta der Lohngleichheit
- Equal Pay
- Belästigendes sexueller Natur am Arbeitsplatz
- Handlungsbedarf bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
- Sexuelle Belästigung in Uniform
Autor: Nicolas Facincani
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