In einer Vereinbarung vom 31. August 2020 zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wurde unter anderem festgehalten, dass per 30. Juni 2020 ein Langzeitkonto aus nicht bezogenen Ferienguthaben von 918 Stunden bestehe und dieses spätestens ab Abschluss des Rechnungsjahrs 2020, was voraussichtlich im April 2021 der Fall sein werde, bis zur Pensionierung am 31. Mai 2022 durch den Arbeitnehmer vollständig und soweit möglich linear im Umfang von rund 50% des Beschäftigungsgrads kompensiert bzw. bezogen werde.
Vom 27. Oktober 2021 bis zu seiner Pensionierung Ende Mai 2022 wurde der Arbeitnehmer von seinem Hausarzt eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der verbleibenden Arbeitszeit von 50% erledigte der Arbeitnehmer die ihm aufgetragenen Arbeiten oder kompensierte Stunden aus dem vorhandenen Ferienguthaben. Per Ende Mai 2022 betrug der Saldo des Ferienguthabens gemäss seinen Angaben 709.77 Stunden.
Es stellte sich die Frage, ob während der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit Ferien hätten kompensiert werden müssen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023/1).
Erholungszweck der Ferien und Ferienunfähigkeit
Hierzu führte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen aus (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 02.04.2025 K 2023/1), dass der Zweck von Ferien darin bestehe, die Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. Ferienfähigkeit liege demnach vor, wenn dieser Erholungszweck erfüllt werden könne. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit führe dabei nicht automatisch zu Ferienunfähigkeit. Diese trete nur ein, wenn es dem Arbeitnehmer während der Ferien tatsächlich unmöglich sei, sich zu erholen, etwa aufgrund von Bettruhe, medizinischen Behandlungen, regelmässigen Arztbesuchen über längere Zeit, Spitalaufenthalten oder allgemeinem Unwohlsein, wobei die Beeinträchtigungen ein gewisses erhebliches Ausmaß erreichen müssten. Kleinere Verletzungen, wie ein verstauchter Knöchel, beeinträchtigten den Erholungszweck in der Regel nicht.
Krankheiten führten nur dann zu einer Beeinträchtigung des Ferienzwecks, wenn sie so gravierend und langandauernd seien, dass eine reguläre Erholung nicht möglich sei. Entscheidend seien dabei die konkreten Umstände des jeweiligen Krankheitsfalls. Wenn der Erholungszweck durch die zugrunde liegende Krankheit nicht gefährdet werde, fielen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit nicht zusammen, und ein Nachbezug von Ferien stehe dem Arbeitnehmer nicht zu.
Der Erholungswert der Ferien könne unter anderem auch im Schlafen oder Spazierengehen bestehen, sodass Ferienunfähigkeit nicht allein daraus resultiere, dass keine Aktivferien wie Biken unternommen werden könnten. Im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit gebe es keine teilweise Ferienunfähigkeit: Sei ein Arbeitnehmer zu 50 % krankgeschrieben und nehme Ferien, werde sein Ferienanspruch nicht automatisch auf das Doppelte verlängert. Entweder liege eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, sodass Ferienunfähigkeit bestehe und die teilweise Arbeitsleistung geschuldet sei, oder dies sei nicht der Fall, und der Ferienbezug sei voll anzurechnen.
Wenn ein Arbeitnehmer trotz Erkrankung ferienfähig sei, könne eine Kompensation seines Ferienanspruchs während längerer Krankheitsperioden grundsätzlich erfolgen. Arbeitsunfähigkeit, die direkt mit dem Arbeitsplatz oder der Art der Arbeit zusammenhänge, beeinträchtige die Erholungsfähigkeit in der Regel kaum.
Beweis der Arbeits- und Ferienunfähigkeit
Zum Beweis der Arbeits- und Ferienunfähigkeit führte das Verwaltungsgericht (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023/1) aus, dass der Beweis der Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werde. Dieses solle, um Unklarheiten zu vermeiden, sowohl die Dauer als auch den Grad der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Liege nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vor, müsse das Zeugnis konkret angeben, ob sich diese auf die Arbeitszeit oder auf die Arbeitsleistung beziehe und welche Arbeiten noch möglich seien. Wenn der Arbeitgeber ein Arztzeugnis auf Grundlage objektiver Kriterien anzweifle, könne er vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser sich von einem Vertrauensarzt untersuchen lasse. Ein Arztzeugnis stelle dabei kein absolutes Beweismittel dar, sondern lediglich eine Parteibehauptung. Auch wenn ein Arztzeugnis vorliege, sei es möglich, auf Grundlage anderer Beweismittel zu einem gegenteiligen Schluss zu gelangen, sofern das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers überzeugt werde.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liege beim Arbeitnehmer. Das Vorlegen eines unbegründeten Arztzeugnisses, das für den Nachweis einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit in der Regel genüge, sei für den Nachweis von Ferienunfähigkeit nicht ausreichend, da es lediglich die Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit attestiere, nicht jedoch, dass der Ferienzweck vereitelt sei. Wenn ein Arbeitnehmer trotz teilweiser oder voller Arbeitsunfähigkeit Ferien beziehen wolle, müsse er vor Antritt der Ferien eine ärztliche Bestätigung der Ferienfähigkeit vorlegen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts (Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023/1)
Das Verwaltungsgericht entschied (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023/1), dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit hätte Ferien kompensieren müssen, da er nicht ferienunfähig war:
4.3.2. Damit ist als erwiesen zu betrachten, dass der Kläger im Zeitraum 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 zu 50% krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Aus den Arztzeugnissen geht nicht hervor, ob sich die Arbeitsunfähigkeit von 50% auf die Arbeitszeit, also eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% während der Hälfte der Arbeitszeit, oder auf die Arbeitsleistung, Erbringung der halben Arbeitsleistung während der gesamten Arbeitszeit, bezog. Gemäss Angaben des Klägers, wonach er 21 Stunden pro Woche auf Krankheitszeit habe notieren dürfen und 21 Stunden pro Woche habe arbeiten müssen oder diese Stunden mit seinem Gleitzeitguthaben habe kompensieren können (act. 1, S. 6), ist von der ersten Variante – Arbeitsunfähigkeit zu 100% während der Hälfte der Arbeitszeit – auszugehen. Gestützt auf § 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020, wonach der Kläger ab Abschluss des Rechnungsjahres 2020 (voraussichtlich April 2021) bis zu seiner Pensionierung am 31. Mai 2022 das bestehende Zeitguthaben vollständig und soweit möglich linear im Umfang von rund 50% des Beschäftigungsgrads kompensiert bzw. bezieht, bestand für den Kläger im fraglichen Zeitraum nur eine Verpflichtung zu einem Beschäftigungsgrad von höchstens 50%; Ziel war der vollständige Langzeitkonto- bzw. Ferienabbau bis 31. Mai 2022. Bereits zuvor hatte der Kläger, wie in § 8 vereinbart, seine Arbeitsleistung seit Mai 2021 reduziert. In den Monaten Juli (Anwesenheit 19.5 Stunden) und August 2021 (Anwesenheit 54.75 Stunden) bezog er je rund vier Wochen Ferien, im September 2021 (Anwesenheit 73 Stunden) und Oktober (Anwesenheit 63.92 Stunden) je rund zwei Wochen Ferien. Daneben arbeitete er an den einzelnen Tagen meist nur eine reduzierte Anzahl Stunden. Nach der Krankschreibung war das Arbeitspensum ähnlich (Anwesenheiten zwischen 20.37 bis 71.4 Stunden, meist um die 50 Stunden pro Monat). Am Verhältnis von Arbeitszeit und frei verfügbarer Zeit (im Sinne von Nichtarbeiten) änderte sich daher mit der Krankschreibung in tatsächlicher Hinsicht nichts. Das effektiv zu leistende Arbeitspensum, das in jener Zeit ohnehin nur maximal 50% betrug, verringerte sich aufgrund der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob jene Zeit, in welcher der Kläger nicht arbeitete, als krankheitsbedingt abwesend oder Ferienbezug zu erfassen war. Dies hängt von der Ferienfähigkeit des Klägers in jenem Zeitraum ab. Sofern er ferienunfähig war, hätte er während 50% der zu leistenden Arbeitszeit (630 Stunden in der Periode 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022) arbeiten und die restlichen 50% (630 Stunden) als krank eintragen müssen. Ferien hätte er dann nicht abbauen können. Tatsächlich arbeitete der Kläger während seiner Krankschreibung aber nur 328.94 Stunden (anstatt 630 Stunden); als krankheitsbedingt abwesend trug er 611.27 Stunden und als Ferienbezug 300.4 Stunden ein. Zudem baute er seinen Gleitzeitsaldo um 19.39 Stunden ab. Diesfalls hätte er 301.06 Stunden zu wenig gearbeitet. Sofern er jedoch trotz Teilarbeitsunfähigkeit ferienfähig war, konnte und musste er gemäss § 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020 in jener Zeit, in welcher er nicht arbeitete, Ferien beziehen. Er war folglich lediglich dann berechtigt, den halben Tag als krankheitsbedingte Abwesenheit zu erfassen, wenn mit der (Teil)Arbeitsunfähigkeit auch eine Ferienunfähigkeit einherging, was im Folgenden zu prüfen ist. Die Beweislast dafür liegt beim Kläger.
4.4.1. Aus den Aufschrieben der Arbeitszeiterfassung geht hervor, dass der Kläger im Zeitraum 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 mit wenigen Ausnahmen jeweils den halben Tag (4.2 Stunden) nicht gearbeitet und als krank erfasst hat (611.27 Stunden). Während der verbleibenden 50% der Arbeitszeit arbeitete er (328.94 Stunden) oder trug Ferien ein (300.4 Stunden). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger gestützt auf § 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020 verpflichtet war, das bestehende Zeitguthaben ab April 2021 kontinuierlich im Umfang von rund 50% abzubauen, ist dem Umstand, dass er nebst der Arbeitsunfähigkeit halbe Tage als Ferien erfasste, trotz des Grundsatzes, dass es keine teilweise Ferienfähigkeit gibt, kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Allein gestützt darauf kann daher nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Kläger den ganzen Tag ferienfähig war. Wie eingangs dargelegt, ist Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend mit Ferienunfähigkeit, sondern hängt davon ab, ob der Erholungszweck der Ferien durch die Krankheit nicht mehr gewährleistet ist. Ein Arztzeugnis betreffend (Teil)Arbeitsunfähigkeit beweist noch keine Ferienunfähigkeit; eine solche ist vom Arzt gesondert zu bestätigen. Die vier eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. C.__ bestätigen lediglich die Arbeitsunfähigkeit von 50%. Eine Krankheitsdiagnose oder nähere Angaben zu den Gründen für die teilweise Arbeitsunfähigkeit des Klägers werden nicht genannt. Angaben des Hausarztes zur Ferienfähigkeit bzw. -unfähigkeit fehlen gänzlich. Eine entsprechende Bestätigung wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Aus den Attesten geht auch nicht hervor, ob der Hausarzt Kenntnis davon hatte, dass der Kläger zufolge angeordneten Ferienabbaus ohnehin lediglich den halben Tag arbeiten musste. Der Kläger nannte anlässlich seiner Befragung keine medizinische Diagnose seiner damaligen Erkrankung, sondern führte aus, es habe mit Erschöpfung zu tun gehabt. Er sei müde gewesen. Zuhause habe er gewisse Aufgaben gegenüber seiner Frau und seinen Enkeln nicht mehr wahrnehmen können. Die Dynamik, Ferien oder solche Sachen zu machen, sei «eher schwierig» gewesen (act. 36, S. 7). Er erwähnte – abgesehen von Erschöpfung und Müdigkeit – keine weiteren körperlichen Symptome, unter denen er gelitten hätte, wie Schmerzen, Bluthochdruck, Herzrasen, Schlaflosigkeit, etc. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers, sein Arzt habe ihm – abgesehen von der langjährigen Dauermedikation mit zwei Betablockern und einem Blutdrucksenker aufgrund eines angeborenen Herzfehlers – weder Medikamente verschrieben noch irgendwelche Therapien verordnet (act. 36, S. 7). Angesichts der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit von über einem halben Jahr ist dies doch erstaunlich und spricht gegen das Vorliegen erheblicher Krankheitssymptome. Offenbar bestand die «Therapie» gerade im Nichtarbeiten bzw. Fernbleiben vom Arbeitsplatz und in der Erholung während der arbeitsfreien Zeit, was dem Ferienzweck nicht entgegensteht, sondern sich mit diesem deckt. Der Kläger gab in der Befragung an, gemäss Arzt habe er in jener Zeit Ferien machen dürfen (act. 36, S. 15), einen Ferientag dazwischen nehmen dürfen (act. 36, S. 16). Im kleinen Umfeld sei das für den Arzt in Ordnung gewesen, von Fernferien, z.B. einem Flug nach Y.__, habe der Arzt abgeraten (act. 36, S. 16). Der Arzt überliess es ferner dem Kläger, wie er die 50%-ige Aufteilung zwischen Ferien und Arbeitszeit umsetzen wolle (act. 36, S. 13). Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass der Arzt offensichtlich von der Ferienfähigkeit des Klägers ausging, ansonsten er sich nicht entsprechend geäussert hätte. Der Kläger war in jenen Zeiten, die er als krankheitsbedingte Abwesenheiten erfasste, auch nicht permanent bettlägerig, unfähig, etwas zu unternehmen, oder durch Arztbesuche oder Therapiestunden absorbiert. Von daher konnte er frei über seine Zeit verfügen. Er gab zwar an, zuhause wenig Energie gehabt zu haben. «Die Energie oder die Dynamik, die ich vorher hatte, ging ein wenig verloren» (act. 36, S. 11). Aufgaben im Haushalt und beim Hüten der Enkel habe er nicht wie gewohnt wahrnehmen können, er habe sich ausgeruht (act. 36, S. 7 und 11). Es kam aber auch vor, dass der Kläger Ausflüge machte, z.B. mit den Grosskindern in X.__ war, wo er sich im Bad habe erholen können. Einmal habe er die Familie in den Europapark begleitet oder sei mit der Frau über Nacht weg- oder in ein Restaurant essen gegangen (act. 36, S. 8 und 11). Zumindest ein wenig habe er sich erholen können, sei laufen gegangen oder habe etwas anderes gemacht (act. 36, S. 15).
Aus diesen Schilderungen des Klägers zu seinen Einschränkungen ist nicht zu schliessen, dass die beschriebenen Beeinträchtigungen wie fehlende Dynamik, Müdigkeit und Unsicherheiten ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen hatten, das den Erholungszweck von Ferien vereitelt hätte. Es standen auch keine häufigen Arzttermine an. Die vier Arztzeugnissen, die in Abständen von 5 bis 9 Wochen ausgestellt wurden (act. 2/9), belegen keine häufigen Arztkonsultationen während der mehr als sieben Monate dauernden Krankschreibung. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der Bestätigung vom 27. November 2024, wonach der Kläger bei Dr. med. C.__ innerhalb von sechs Jahren (2019 bis 2024) 55 Konsultationen wahrgenommen hat (act. 35). Demnach fanden pro Jahr knapp zehn Konsultationen statt. Aus der Angabe, dass die Konsultationen über die Jahre verteilt ausgeglichen stattgefunden haben, ist zu schliessen, dass der Kläger während der sieben Monate der Krankschreibung nicht häufiger beim Arzt war als sonst. Dies deutet ebenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die eine engmaschige Betreuung und Überwachung erforderlich gemacht hätte, hin. Therapietermine gab es keine. Ein Ferienbezug ist sodann grundsätzlich auch an einzelnen Tagen möglich. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Ferienbezug auch nicht zwingend mit längerdauernden Reisen im In- oder Ausland oder mit Autofahrten gleichzusetzen. Der Erholungszweck von Ferien ist (gerade) auch zuhause gewährleistet. Gemäss § 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020 hätte der Ferienabbau zudem ohnehin soweit möglich linear erfolgen sollen, was ebenfalls keine längeren Abwesenheiten am Stück bedeutet hätte.
Aus den Aufschrieben in der Arbeitszeiterfassung geht hervor, dass der Kläger im Monat Oktober 2021 an einem Tag, im November 2021 an 12 Tagen, im Dezember 2021 an 19 Tagen, im Januar 2022 an 14 Tagen, im Februar 2022 an 9 Tagen, im März 2022 an 10 Tagen, im April 2022 an 10 Tagen und im Mai 2021 an 3 Tagen nicht arbeitete. Es gab also immer wieder mehrere zusammenhängende Tage oder gar Wochen, an denen er gar nicht arbeitete und damit nicht aufgrund der vorherigen halbtägigen Arbeitsleistung überbeansprucht oder den Unsicherheiten am Arbeitsplatz ausgesetzt war – gemäss seinen eigenen Angaben war die Erkrankung darin begründet (act. 36, S. 10) –, sodass er deswegen eine Pause hätte einlegen müssen. Er konnte sich somit im Sinn von Feriengenuss erholen (im Zeitraum 9. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 arbeitete er beispielsweise lediglich an einem Tag für 4.17 Stunden).
4.4.2. Zusammenfassend belegen die eigenen Aussagen des Klägers zu seiner damaligen Verfassung lediglich eine geringfügige Einschränkung in seinem Alltag, namentlich zeitweise in der Haushaltführung und bei der Betreuung der Grosskinder. Eine gewisse Erschöpfung, Müdigkeit, ein wenig fehlende Dynamik und Energie oder Unsicherheiten, wie vom Kläger beschrieben, stellen keine ernsthafte Erkrankung mit erheblichem Ausmass dar, die dem Erholungszweck der Ferien entgegenstand; insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass es immer wieder zusammenhängende Tage oder gar Wochen gab, an denen er nicht arbeitete. Der Hausarzt verschrieb weder Medikamente noch Therapien und überliess es dem Kläger, seine Arbeits-, Krankheits- und Ferientage einzuteilen. Seine Empfehlung war einzig: zurückfahren, hinunterfahren und abwarten. Gleichzeitig erlaubte ihm der Arzt ausdrücklich, Ferien zu machen. All dies deutet nicht auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung über Monate hin, die den Ferienzweck verunmöglichte. Wenn der Kläger unter Ferienunfähigkeit versteht, dass er keine längeren Reisen habe machen können oder in jenem Winter nicht Ski fahren gegangen sei (act. 36, S. 17), so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich nicht nur dann um Ferien, wenn man für längere Zeit in die Ferne verreist. Zudem war der Kläger gemäss eigenen Angaben durchaus in der Lage, sich zu erholen und einzelne Ausflüge mit der Familie zu unternehmen, teils auch mit Übernachtungen. Aufgrund des Gesamtbildes der abgenommenen Beweise, insbesondere der Befragungen des Klägers, ist der Nachweis der Ferienunfähigkeit nicht erbracht. Nach objektiven Gesichtspunkten bestehen ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der behaupteten Ferienunfähigkeit. Auf die beantragte Befragung von Dr. med. C.__ als Zeuge kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der Kläger hat dessen Angaben zur Ferienfähigkeit bereits selbst wiedergegeben. Davon, dass diese – den Rechtsstandpunkt des Klägers nicht stützenden – Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach niemand ohne Not zu seinem Nachteil handelt, nicht auszugehen. Ferner ist der Kläger als direkt Betroffener am besten in der Lage, seinen damaligen Zustand zu beschreiben, während der Hausarzt ihn in jener Zeit lediglich ein- bis höchstens zweimal im Monat sah. Selbst wenn Dr. med. C.__ die Ferienunfähigkeit nachträglich bestätigen würde, stünde dies im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Klägers und vermöchte die Überzeugung des Gerichts, die es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nämlich dass im Zeitraum 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 keine Ferienunfähigkeit des Klägers vorlag, nicht zu erschüttern. Im Übrigen tendieren Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung dazu, im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Auch die Einholung eines unabhängigen Gutachtens würde daran nichts ändern, da ein solches drei Jahre nach der strittigen Ferienunfähigkeit nicht die gewünschte Klärung bringen könnte.
Der Kläger hat damit den Nachweis, dass er im fraglichen Zeitraum 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 ferienunfähig war, nicht erbracht. Gestützt auf § 8 der Vereinbarung vom 31. August 2020 war er folglich verpflichtet, das bestehende Ferienzeitguthaben bis Ende Mai 2022 vollständig abzubauen. Dass die Beklagte den Kläger während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit nochmals gesondert zum Ferienbezug aufforderte (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LA220006-O/U vom 2. Februar 2023 E. 3.4), war nicht erforderlich. Ihrer Verantwortung, den Ferienbezug festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer die Ferien bis zur Pensionierung fristgerecht bezieht, war sie bereits mit Abschluss der Vereinbarung nachgekommen. Die vom 27. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 als krankheitsbedingt abwesend erfassten 611.27 Stunden stellen damit Ferienbezug dar. Der per 31. Mai 2022 verbleibende Anspruch von 536.07 Stunden (ohne Kürzung wegen Krankheit) ist folglich vollständig kompensiert, womit die Klage abzuweisen ist.
Leitsätze aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023/1
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 02.04.2025 K 2023/1) kann das Folgende abgeleitet werden:
Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit, die auch teilweise vorliegen kann, gibt es keine teilweise Ferienunfähigkeit. Entweder steht eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erholung entgegen, sodass eine Ferienunfähigkeit vorliegt, oder sie tut es nicht, und ein Ferienbezug ist möglich und die Ferien sind voll anzurechnen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liegt beim Arbeitnehmer. Ein Arztzeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit beweist noch keine Ferienunfähigkeit.
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Autor: Nicolas Facincani