Ab 26. Oktober 2020 galt aufgrund der Covidmassnahmen für Mitarbeitende in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung der Stadt Zürich eine Maskentragpflicht. Mit dieser Pflicht hatte sich das Bundesgericht im Entscheid BGer 8C_271/2023 vom 19. Juni 2023 auseinanderzusetzen.
Eine Arbeitnehmerin hatte nach der im Rahmen der Covidmassnahmen per Ende Oktober 2020 erfolgten Einführung der Maskentragpflicht in Gebäuden unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis geltend gemacht, sie könne aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen. Das Arztzeugnis datierte vom 16. Juli 2020 und beschränkte sich auf die Feststellung, die Arbeitnehmerin sei aus medizinischem Grund von der Maskentragpflicht für öffentliche Verkehrsmittel entbunden. Den daraufhin wiederholt erfolgten Aufforderungen der Arbeitgeberin, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, dies selbst nach Aussprechung einer Mahnung gemäss Art. 18 PR mit Hinweis auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei Nichtbefolgung der Aufforderung innert gesetzter Frist. Auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Absicht der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 14. Januar 2021 war der Arbeitnehmerin nochmals die Möglichkeit geboten worden, die Ermächtigung zur vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterzeichnen. Nachdem die Arbeitnehmerin mit Stellungnahme vom 19. Januar 2021 sinngemäss mitgeteilt hatte, sie sei weder bereit, eine Maske zu tragen noch sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, hatte die Stadt Zürich das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 20. Januar 2021 fristlos aufgelöst.
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
In Würdigung der dargelegten Umstände erkannte das Verwaltungsgericht, die Arbeitnehmerin habe ihre Dienst- und Treuepflicht verletzt, indem sie sowohl die weisungskonforme Ausführung ihrer Aufgaben wie auch die entsprechende vertrauensärztliche Untersuchung verweigert habe. In Anbetracht der ihr aufgrund ihrer Stellung und Aufgaben als Betriebspsychologin bei der Stadt Zürich zukommenden Vorbildfunktion und grossen Verantwortung sei ihr Verhalten untragbar. Die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei vor diesem Hintergrund nicht mehr zumutbar und angesichts der Uneinsichtigkeit der Arbeitnehmerin sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet gewesen, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Die fristlose Kündigung, so das kantonale Gericht, erweise sich mithin als verhältnismässig und sei zulässig gewesen.
Anwendbares Recht
Vorliegend ist das Personalrecht der Stadt Zürich, Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals, vom 6. Februar 2002 (PR; AS 177.100) sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen vom 27. März 2002 (AB PR; AS 177.101) anwendbar sind. Wie die Vorinstanz darlegte, kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 21 Abs. 1 PR aus wichtigen Gründen beidseits ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (Art. 21 Abs. 2 PR). Art. 21 Abs. 3 Satz 1 PR verweist sodann betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Durch diese Verweisung auf das Privatrecht wird letzteres zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales oder kommunales Recht, dies mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen
Entscheid durch das Bundesgericht (Entscheid BGer 8C_271/2023 vom 19. Juni 2023)
Da das kantonale Gericht kantonales Rechte anwendet, konnte der Entscheid des Verwaltungsgerichts nur daraufhin überprüft werden, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstösst.
Das Bundesgericht schützte den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Da war es gemäss Bundesgericht zulässig, eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen. Die Vorinstanz habe überzeugend aufgezeigt, dass die Arbeitnehmerin durch die wiederholte Verweigerung sowohl der weisungskonformen Ausführung ihrer Aufgaben als auch der Aufforderung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ihre Dienst- und Treuepflicht schwerwiegend verletzt habe. Sie habe namentlich auch dargelegt, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf die berufliche Funktion und grosse Verantwortung der Arbeitnehmerin in Anbetracht ihrer beharrlichen Weigerung, Weisungen der Arbeitgeberin zu befolgen, und ihrer Uneinsichtigkeit als nicht mehr zumutbar qualifiziert werden konnte. Das kantonale Gericht habe bei dieser Ausgangslage, ohne in Willkür zu verfallen, von einem wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und von deren Verhältnismässigkeit ausgehen dürfen.
5.1. Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse willkürlich sein sollten, zumal sie sich weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpfen und sich erneut auf eine Darlegung der eigenen Sichtweise beschränken.
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin wie bereits im kantonalen Verfahren geltend macht, mangels teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit habe die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gefehlt, fasst sie die Gründe dafür zu eng. Gemäss Art. 84 PR können die Angestellten in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Eine solche ist gemäss Art. 182 Abs. 1 lit. b AB PR unter anderem dann vorzunehmen und die Angestellten haben sich einer solchen zu unterziehen, wenn Zweifel an einer behaupteten oder bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oder reduzierten Leistungsfähigkeit bestehen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, war die Beschwerdeführerin, sofern es ihr tatsächlich aus medizinischem Grund nicht möglich war, eine Maske zu tragen, in Bezug auf die vor Ort zu erledigenden Aufgaben, die das Tragen einer Maske erforderten, nicht einsetzbar. Die Beschwerdeführerin war mithin nicht bereit, ihre Aufgaben weisungskonform zu erfüllen und berief sich auf gesundheitliche Gründe, ohne jedoch ein einschlägiges ärztliches Attest einzureichen. Dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht auf das mehrere Monate zuvor hinsichtlich der Maskentragpflicht für öffentliche Verkehrsmittel ausgestellte ärztliche Zeugnis vom 16. Juli 2020 abstellen wollte, sondern die Beschwerdeführerin aufgrund von Zweifeln an der Bescheinigung hinsichtlich des Arbeitsplatzes zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufforderte, kann durchaus als begründeter Fall im Sinne von Art. 84 PR qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz nach Treu und Glauben nicht von der Unzulässigkeit der Weisung ausgehen, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen.
5.3. Der ebenfalls bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rüge, es fehle an einem wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, kann sodann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zeigte überzeugend auf, dass die Beschwerdeführerin durch die wiederholte Verweigerung sowohl der weisungskonformen Ausführung ihrer Aufgaben als auch der Aufforderung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ihre Dienst- und Treuepflicht schwerwiegend verletzte. Sie legte namentlich auch dar, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf die berufliche Funktion und grosse Verantwortung der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer beharrlichen Weigerung, Weisungen der Arbeitgeberin zu befolgen, und ihrer Uneinsichtigkeit als nicht mehr zumutbar qualifiziert werden konnte. Das kantonale Gericht durfte bei dieser Ausgangslage, ohne in Willkür zu verfallen, von einem wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und von deren Verhältnismässigkeit ausgehen.
5.4. Schliesslich ist mit Blick auf die Rüge der Verwirkung eines allfälligen Rechts zur fristlosen Kündigung darauf hinzuweisen, dass dem Arbeitgeber öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse für die betreffende Massnahme rechtsprechungsgemäss eine längere Reaktionszeit zugebilligt wird (vgl. BGE 138 I 113 E. 6.4 mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung diesbezüglich willkürlich sein soll, vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.
5.5. Zusammenfassend lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung im Rahmen der in E. 2 hiervor dargelegten Kognition insgesamt nicht als willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig erscheinen, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
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Autor: Nicolas Facincani
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