Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber (oder auch der Arbeitnehmer) das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Die fristlose Entlassung kann jederzeit ausgesprochen werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Es ist aber eine sofortige Reaktion erforderlich.

Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit bei einem Kunden des Arbeitgebers und äussert er sich dem Kunden gegenüber bezüglich Problemen, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, wie nicht bezahlte Rechnungen und ausstehende Lohnzahlungen, stellt dies eine Treuepflichtverletzung dar, welche den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt (Bundesgericht, Urteil vom 29. Juni 1999, JAR 2020, S. 229 ff.).

 

Sachverhalt

Dem Entscheid des Bundesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

S.A. stellte P. ab dem 1. Dezember 1996 als IT-Ausbilder ein. Im Rahmen dieser Arbeit erledigte P. verschiedene Aufträge bei Drittunternehmen und wurde ab dem 1. Februar 1997 zum Leiter der IT-Abteilung von L. S.A. ernannt. Vom 18. August bis 5. September 1997 absolvierte der Arbeitnehmer einen Wiederholungskurs (WK). Vor seiner Abreise hatten die Parteien jedoch beschlossen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 30. November 1997 zu beenden, wobei die Schutzfrist des Arbeitnehmers gemäss OR 336c I lit. a berücksichtigt wurde. Am 3. September hatte P. wegen seines Verhaltens eine Verwarnung erhalten. Am 8. September 1997 wurde er von seinem Arbeitgeber auf eine Dienstreise zur I. S.A. geschickt.

Am 10. September 1997 wurde P. wegen schwerer beruflicher Verfehlungen sowie Verletzung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses fristlos entlassen.

Aus den endgültigen Feststellungen des kantonalen Gerichts ging hervor, dass P., während er auf Dienstreise bei I. S.A. war, dem Geschäftsführer dieser Firma von seinem Streit mit seinem Arbeitgeber erzählte und dabei von unbezahlten Rechnungen und Beziehungsproblemen berichtete. Außerdem gab er an, dass er befürchtete, nicht bezahlt zu werden, und dass seine Arbeit bei I. S.A. diese in den betreffenden Rechtsstreit verwickeln würde.

 

Entscheid des Bundesgerichts

Gemäss Bundesgericht (Bundesgericht, Urteil vom 29. Juni 1999, JAR 2020, S. 229 ff.) konnte das kantonale Gericht, ohne seinen weiten Ermessensspielraum zu missbrauchen, davon ausgehen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers (P.) während seines Einsatzes bei I. S.A. (Arbeitgeber) das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört habe. Denn nach OR 321a I habe der Arbeitnehmer die legitimen Interessen seines Arbeitgebers wahren müssen. Mit seinen Äusserungen habe er jedoch den Ruf des Arbeitgebers geschädigt und das gute Verhältnis zwischen ihr und ihrem Kunden beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei umso schwerwiegender, als der Kunde, der durch die Drohung, in einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verwickelt zu werden, beunruhigt worden sei.

Im Übrigen habe der Arbeitnehmer nach den Feststellungen der kantonalen Behörde gerade kurz vor dem Ereignis eine Verwarnung vom Arbeitgeber erhalten, der beschlossen hatte, ihn wegen seines Verhaltens ausserhalb des Unternehmens zu beschäftigen. Diese Verwarnung habe den Betroffenen dazu bringen soll, sich korrekt zu verhalten, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.

Das Bundesgericht erachtete daher die fristlose Kündigung als gerechtfertigt (Bundesgericht, Urteil vom 29. Juni 1999, JAR 2020, S. 229 ff.):

3.- Selon CO 337 I, une résiliation avec effet immédiat pour de justes motifs peut être notifiée en tout temps, c’est-à-dire, selon la doctrine unanime, même durant une des périodes de protection contre les congés instaurées par CO 336c I (Duc/Subilia, Commentaire du contrat individuel de travail, p. 430; SBG, OR 336c N 1; BK-Rehbinder, OR 336c N 1; Streiff/von Kaenel, OR 336C N 3; Brühwiler, OR 336c N II).

Force est donc d’admettre, avec la cour cantonale, que la défenderesse pouvait licencier le demandeur avec effet immédiat quand bien même ce dernier se trouvait dans une période de protection liée à l’accomplissement de son service militaire.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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