Im Entscheid BGE 137 III 303 stellte das Bundesgericht fest, dass ein Arbeitnehmer unter Umständen ein legitimes Interesse daran haben kann, die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich zu erbringen. Ein solches Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung müsse namentlich bei einem professionellen Sportler, im vorliegenden Fall bei einem Fussballspieler, anerkannt werden.

Der Arbeitnehmer – ein Profifussballer – hatte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil er von der ersten Mannschaft (Profimannschaft) ausgeschlossen worden war und auch nicht mehr mit ihr trainieren durfte, sondern nur noch mit der Mannschaft der unter 21-jährigen Spieler. Die Arbeitgeberin machte geltend, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen nicht gegeben waren. Im vorliegenden Fall hat der Konflikt seinen Ursprung in einem Ungehorsam seitens des Arbeitnehmers. Dieser zweifelt in einer Halbzeitpause die Weisungen des Trainers an.

Die strittige Frage vor Bundesgericht war, ob der Arbeitnehmer berechtigt war, den Vertrag in Anwendung von Art. 337 OR sofort zu beenden.

 

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Nach Art. 337 OR können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Die fristlose Entlassung kann jederzeit ausgesprochen werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

Nach der Rechtsprechung ist eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, welche:

  • objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, und
  • auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben.

Ist die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt, liegt also ein Grund vor, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar macht, treten die folgenden Rechtsfolgen ein:

  • Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Lohnanspruch endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Nicht bezogene Ferien, Ansprüche aus Überstunden und andere Ansprüche der Parteien sind zu entschädigen.
  • Schadenersatz des Kündigenden für alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 337b Abs. 1 OR), die dadurch entstehen, dass das Arbeitsverhältnis fristlos beendet wurde.

 

Zulässiger Arbeitsverzicht durch Arbeitgeber

Zwar ist der Arbeitsvertrag ein synallagmatischer Vertrag, jedoch sind die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit und das vom Arbeitgeber gezahlte Gehalt Leistungen, die ausgetauscht werden. Das Interesse des Arbeitgebers besteht darin, die Arbeit zu erhalten, und das Interesse des Arbeitnehmers besteht darin, seinen Lohn zu erhalten. Wenn der Arbeitgeber darauf verzichtet, dem Arbeitnehmer Arbeit zu geben und ihm gleichzeitig seinen Lohn zu zahlen, liegt grundsätzlich ein Fall von Gläubigerverzug vor (vgl. Art. 324 Abs. 1 OR), da der Arbeitgeber der Gläubiger der Arbeitsleistung ist.

Es gibt jedoch Fälle, wo der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich zu erbringen; ein Arbeitnehmer, der nicht mehr arbeitet, verliert auf dem Arbeitsmarkt an Wert und seine berufliche Zukunft ist gefährdet. Die Rechtswissenschaft hat insbesondere bei Künstlern, Berufssportlern oder Chirurgen ein berechtigtes Interesse daran anerkannt, vom Arbeitgeber tatsächlich beschäftigt zu werden.

Gemäss Bundesgericht ist klar, dass ein Profifussballer, der in der obersten Liga spielt, um seinen Wert auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten, nicht nur regelmässig mit Spielern seines Niveaus trainieren, sondern auch Spiele mit Mannschaften auf dem höchstmöglichen Niveau bestreiten muss. Der Arbeitnehmer hatte jedoch keine Hoffnung mehr, ein Spiel zu bestreiten, und durfte nur noch mit einer Mannschaft trainieren, die auf einem niedrigeren Niveau als er selbst spielte.

 

Beurteilung des Bundesgerichts

Das Verhalten des Vereins hatte gemäss Bundesgericht das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der Tätigkeit, für die er eingestellt worden war, erheblich verletzt. Hinzu kam, dass der Trainer, der sein Vorgesetzter war, in der Presse den Arbeitnehmer als Verräter bezeichnete und zeigte, dass er ihn für einen Dummkopf hielt. Die Situation war gemäss Bundesgericht für den Arbeitnehmer unerträglich geworden, und es war für das Bundesgericht leicht verständlich, dass er nicht bereit war, bis zum Ablauf des Vertrags bei einem Verein zu bleiben, bei dem er verachtet wurde und keine Möglichkeit mehr hatte, für ein Spiel nominiert zu werden. Die Haltung, die der Verein einnahm, machte den Vertrag in seinen Augen bedeutungslos. Vor diesem Hintergrund hat vom Arbeitnehmer gemäss Bundesgericht nicht verlangt werden, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR waren somit für das Bundesgericht gegeben.

Il est évident qu’un footballeur professionnel jouant en première division doit, pour conserver sa valeur sur le marché du travail, non seulement s’entraîner régulièrement avec des joueurs de son niveau, mais aussi disputer des matchs avec des équipes du niveau le plus élevé possible. Or, l’intimé n’avait plus aucun espoir de disputer un match et n’était plus admis qu’à s’entraîner avec une équipe d’un niveau inférieur au sien. Fondée sur une réaction disproportionnée, l’attitude du club lésait gravement l’intérêt de l’intimé à exercer l’activité pour laquelle il avait été engagé. A cela s’ajoute que l’entraîneur – qui était son supérieur hiérarchique et représentait l’employeur – s’était exprimé, par la voie de la presse, en qualifiant l’intimé de traître et en montrant qu’il le tenait pour un imbécile. La situation était ainsi devenue insupportable pour l’intimé, de sorte que l’on peut aisément comprendre qu’il n’ait pas voulu continuer de rester, jusqu’à l’échéance du contrat, dans un club où il était méprisé et où il n’avait plus la possibilité d’être sélectionné pour un match. L’attitude adoptée par le club vidait le contrat de son sens. Dans ce contexte, on ne pouvait pas exiger de l’intimé la continuation du rapport de travail.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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