Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
Unzulässige Anfechtung eines Zwischenentscheids zu einer fristlosen Kündigung. Freistellung mit Lohnverweigerung als fristlose Entlassung qualifiziert
Nur prozessualen Charakter, aber einen starken arbeitsrechtlichen Bezug, hat der am letzten Do. 09.07.2026 ins Netz gestellte BGer 4A_236/2024 vom 07.05.2026 (fr). Er erging in einer durch Nichteintreten entschiedenen Beschwerde des Arbeitgebers (eines Vereins) gegen das Urteil vom 07.03.2024 der Chambre des prud’hommes de la Cour de justice du canton de Genève (CAPH/20/2024). Beschwerdegegner waren der Arbeitnehmer, ein Eishockey-Trainer, und die Kantonale Arbeitslosenkasse. Eine Zusammenfassung ist unter www.bger-update.ch abrufbar. Der zweitinstanzliche Genfer-Entscheid wurde unter dem Titel Licenciement immédiat d’un cadre de club sportif von Philippe Ehrenström in seinem Blog droitdutravailensuisse.com besprochen. Weshalb das Verfahren vor Bundesgericht ohne materielle Beurteilung der Sache über zwei Jahre gedauert hat, lässt sich dessen Entscheid nicht entnehmen.
Teure ungerechtfertigte fristlose Kündigung infolge Freistellung ohne Lohn
Dem Arbeitnehmer mit einem festen Vertrag bis Ende April 2025 wurde mit Schreiben vom 01.12.2020 fristlos gekündigt. Der Kündigung waren u.a. Verwarnungen wegen Verkehrsübertretungen vorausgegangen und der Arbeitgeber erhielt Kenntnis von zwei Unfällen mit dem Dienstwagen. Der Club hatte den Trainer am 19.11.2020 via E-Mail mit sofortiger Wirkung und ohne Lohnzahlung bis am 01.05.2021 freigestellt und danach auch noch und unter Androhung der fristlosen Kündigung eine – dann nicht eingehaltene – Frist zur Rückgabe der Arbeitsmittel gesetzt. Der Trainer war damit nicht einverstanden und hat die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung angefochten und daraus eine Forderung gegenüber dem Verein von fast 692’000 Franken, davon CHF 90’000 als Pönale, erhoben und dann auch eingeklagt. Streitig war auch Lohnrückbehalt von CHF 1’163.50, den der Arbeitgeber nach dem zweiten Verkehrsunfall gemacht hatte. Das Tribunal des prud’hommes sprach dem Arbeitnehmer (unter Beseitigung des Rechtsvorschlags) rund CHF 559’000 brutto zu und der Arbeitslosenkasse, welche sich am Verfahren beteiligte, etwas über CHF 110’000 netto. Die Verfahrenskosten setzte die erste Instanz mit CHF 6’920 fest und überband sie dem Beklagten. Entschädigungen wurden keine zugesprochen.
Genfer Berufungsentscheid
Der Cour de justice sah (wie schon die erste Instanz) bereits in diesem E-Mail vom 19.11.2020, d.h. mit der Freistellung und gleichzeitiger Lohnverweigerung eine (ungerechtfertigte) fristlose Kündigung und hat die Lohnersatzforderung im Grundsatz und bezüglich des maximalen Betrags geschützt. Deshalb liess er als Gründe der fristlosen Entlassung nur Umstände zu, die sich Er hielt allerdings dafür, dass die Umstände dieses Lohnrückbehalts von 1’163.50 nicht genügend geklärt seien und überdies brauche es eine Bestimmung des konkreten Schadens unter Berücksichtigung eines allfälligen Ersatzverdiensts nach Art. 337c Abs. 2 OR. Deshalb wies die zweite Instanz das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum Neuentscheid an das Tribunal des prud’hommes zurück. Dagegen sprach es die Pönale von 90’000 Franken, deren Höhe im zweitinstanzlichen Verfahren nicht angefochten war, und eine Lohnnachzahlung von CHF 1’033.34 definitiv zu und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag. . Die zweitinstanzlichen Kosten beliefen sich auf CHF 6’000 und wurden zu 4/5 dem Arbeitgeber auferlegt. Dabei wurden in Anwendung von Art. 22 al. 2 LaCC GE (rsGE E 1 05), der für les causes soumises à la juridiction des prud’hommes eine Gratuité festschreibt, auch im Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. Interessant ist noch, dass es der Club sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz unterlassen hatte, im Falle eines Unterliegens bei der Frage nach der Rechtsmässigkeit seiner fristlosen Entlassung (im Sinne eines Eventualbegehrens) förmlich zu beantragen, dass sich der Kläger auf seinen Schadenersatz anrechnen lassen müsse, was er anderswo verdient oder absichtlich zu verdienen unterlassen habe. Für den Cour de justice genügte allerdings, dass sich der Arbeitgeber erstmals in seiner erstinstanzlichen Duplik die einschlägige Norm, nämlich Art. 337c Abs. 2 OR, erwähnte
Nicht anfechtbarer Zwischenentscheid
Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG sind Zwischenentscheide, die sich nicht auf die Zuständigkeit oder auf ein Ausstandsbegehren beziehen, grundsätzlich nur dann beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In diesem Fall stellte das Bundesgericht klar, dass klarerweise kein Endentscheid (Art. 90 BGG) vorliege, da er die Streitsache zur ergänzenden Beweisaufnahme und zum neuen Urteil an die erste Instanz zurückgewiesen hatte (E. 1.1.1.). Entgegen dem Vorbringen des Arbeitgebers lasse er sich aber auch nicht als Teilentscheid (Art. 91 BGG) auffassen (E. 1.1.2. + 1.1.3.). Nicht erfüllt seien aber auch die strengen Voraussetzungen von Art. 93 BGG (E. 1.2.). Somit konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Beurteilung
Der Entscheid des Bundesgerichts folgt dessen strengem Prinzip, sich nur einmal mit der gleichen Sache befassen zu müssen (E. 1.1.3.). Was erstaunt ist die lange Dauer dieses Verfahrens. Im konkreten Fall ist nämlich über den Lohnersatz in erheblicher sechsstelliger Höhe nach über fünf Jahren seit Stellung des Schlichtungsgesuch noch nicht definitiv entschieden und davon war das Verfahren beim Bundesgericht über zwei Jahre hängig. Ob der fristlos Entlassene je zu seinem Geld kommen wird, steht auf einem anderen Blatt. Der Verein hatte nämlich vor Bundesgericht geltend gemacht (siehe E. 1.2.2.2.), seine verfügbaren Mittel beliefen sich auf weniger als 29’000 Franken und er hätte nicht einmal die Mittel, um die Pönale von CHF 90’000 und den Anspruch der Arbeitslosenkasse von mehr als 110’000 Franken, die je beide vollstreckbar geworden sind, zu zahlen. Diese drohende Zahlungsunfähigkeit hielt das Bundesgericht allerdings nicht für belegt (E. 1.2.2.4.).
Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
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