Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich rasch handeln. Ist der Sachverhalt klar, bleiben ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung häufig nur zwei bis drei Arbeitstage, um über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Wartet er zu lange, kann dies den Eindruck erwecken, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für ihn weiterhin zumutbar.
Bei einem Lehrvertrag kann dieser strenge zeitliche Massstab jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Das Bundesgericht hält im Urteil 4A_514/2025 vom 19. Mai 2026 fest, dass das Erfordernis des Handelns «ohne Verzug» bei schrittweise erkennbaren Eignungsmängeln flexibler beurteilt werden darf.
Der Lehrbetrieb soll die schulischen und praktischen Leistungen vollständig abklären, Fachstellen beiziehen und mögliche Alternativen prüfen können, bevor er einen für die lernende Person einschneidenden Entscheid trifft. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Lehrbetrieb beliebig lange zuwarten darf.
Ungenügende Leistungen trotz umfangreicher Unterstützung
Eine Aktiengesellschaft beschäftigte eine Lernende als Laborantin. Der Lehrvertrag war bis zum 31. Juli 2022 befristet. Neben der praktischen Ausbildung im Betrieb besuchte die Lernende die Berufsfachschule.
Bereits kurz nach Beginn der Ausbildung zeigten sich erhebliche Schwierigkeiten. Die schulischen Leistungen waren insbesondere in den für die Ausbildung wichtigen technischen Fächern ungenügend. Auch bei der praktischen Arbeit bestanden Defizite.
Der Lehrbetrieb begleitete die Lernende intensiv. Er führte regelmässige Standortgespräche durch, verlängerte mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle die Probezeit und organisierte Stützunterricht sowie ein wöchentliches Coaching. Zudem wurden konkrete Ziele festgelegt, welche die Lernende bis zum Ende der verlängerten Probezeit erreichen sollte.
Bei der Verlängerung der Probezeit wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Lehrvertrag beendet werden könnte, falls keine ausreichende Verbesserung eintrete. Trotzdem blieben die schulischen und praktischen Leistungen ungenügend. Ein Ausbildungsbericht hielt unter anderem fest, dass es an Genauigkeit, Arbeitstempo, Arbeitstechnik und Organisation fehlte.
Im Rahmen einer Probeprüfung erzielte die Lernende schliesslich in einem für die Ausbildung wesentlichen Fach die Note 1. Der Lehrbetrieb erfuhr davon allerdings erst zwischen Ende April und Anfang Mai 2020.
Abklärungen vor dem Entscheid
Nach Kenntnis dieser Note löste der Lehrbetrieb den Lehrvertrag nicht sofort auf. Die Personalverantwortliche nahm zunächst Kontakt mit der Berufsfachschule auf. Die zuständige Dekanin teilte ihr mit, dass mehrere Lehrpersonen übereinstimmend erhebliche Verständnisprobleme in den technischen Fächern festgestellt hätten.
Anschliessend erkundigte sich der Lehrbetrieb bei der kantonalen Berufsbildungsbehörde nach dem weiteren Vorgehen. Dabei wurde unter anderem die Möglichkeit einer Wiederholung des Ausbildungsjahres geprüft. Zudem zog der Lehrbetrieb eine Ausbildungsberaterin bei, um abzuklären, wie gegenüber der Lernenden möglichst angemessen vorzugehen sei.
Am 19. Mai 2020 wurde die Lernende telefonisch über die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags informiert. Am 25. Mai 2020 folgte die schriftliche Bestätigung der Beendigung per 30. Juni 2020. Die Lernende wurde ab dem 25. Mai 2020 von der Arbeitspflicht befreit.
Die Lernende machte anschliessend Schadenersatzansprüche geltend. Sie vertrat insbesondere die Auffassung, sie sei vor der Auflösung des Lehrvertrags nicht ausreichend verwarnt worden. Ausserdem habe der Lehrbetrieb nach Kenntnis der angeblich entscheidenden Tatsachen zu lange zugewartet.
Ein Lehrvertrag kann nach der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden
Der Lehrvertrag ist grundsätzlich ein befristeter Vertrag. Er endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer. Nach Ablauf der Probezeit besteht deshalb keine Möglichkeit, den Vertrag unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig aufzulösen.
Eine vorzeitige Beendigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Art. 346 Abs. 2 OR nennt verschiedene Gründe, die unmittelbar mit dem Ausbildungszweck zusammenhängen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die lernende Person nicht über die für die Ausbildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt. Stützt sich der Lehrbetrieb auf diesen Auflösungsgrund, sind die lernende Person und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter vor dem Entscheid anzuhören.
Entscheidend ist, ob das Ziel des Lehrvertrags – der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung – noch erreicht werden kann. Anders als bei einer fristlosen Kündigung wegen eines Fehlverhaltens steht nicht das Verschulden der lernenden Person im Vordergrund. Ein wichtiger Grund kann deshalb auch bestehen, wenn die lernende Person für ihre ungenügenden Leistungen kein Verschulden trifft.
Im konkreten Fall ging es nach Auffassung des Bundesgerichts nicht um mangelnden Einsatz oder ein disziplinarisches Fehlverhalten. Ausschlaggebend waren vielmehr die trotz umfangreicher Unterstützung fortbestehenden schulischen und praktischen Defizite. Diese liessen den erfolgreichen Abschluss der anspruchsvollen Ausbildung als nicht mehr realistisch erscheinen.
Keine weitere formelle Verwarnung erforderlich
Grundsätzlich darf auch ein Lehrvertrag nicht wegen jeder ungenügenden Leistung sofort aufgelöst werden. Bei mangelnder Motivation, ungenügenden Arbeitsleistungen oder unangemessenem Verhalten sind regelmässig vorgängige Gespräche, klare Zielvorgaben und Warnungen erforderlich.
Im vorliegenden Fall hatte der Lehrbetrieb diese Anforderungen erfüllt. Die Lernende war seit längerer Zeit auf ihre Defizite hingewiesen worden. Es waren konkrete Unterstützungsangebote eingerichtet, Ziele festgelegt und regelmässige Gespräche geführt worden. Bei der Verlängerung der Probezeit hatte der Lehrbetrieb zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrag bei ausbleibender Verbesserung beendet werden könne.
Das Bundesgericht stellte deshalb fest, dass die Lernende ausreichend gewarnt worden war. Eine weitere formelle Verwarnung unmittelbar vor der Auflösung des Lehrvertrags war nicht erforderlich.
Hinzu kam, dass der Auflösungsgrund nicht in einem punktuellen Pflichtverstoss bestand. Die Note 1 war kein Fehlverhalten, sondern ein weiteres Indiz innerhalb einer bereits länger andauernden Entwicklung ungenügender schulischer und praktischer Leistungen. Eine zusätzliche Warnung hätte die fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen nicht beseitigen können.
«Fristlos» und «ohne Verzug» sind nicht dasselbe
Das Bundesgericht nahm eine wichtige begriffliche Unterscheidung vor.
Die fristlose Wirkung der Auflösung bedeutet, dass das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie rasch der Auflösungsentscheid nach Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden muss.
Bei einer gewöhnlichen fristlosen Kündigung nach Art. 337 OR muss der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Verzug handeln. Bei einem klaren und abschliessend feststehenden Sachverhalt werden ihm üblicherweise lediglich zwei bis drei Arbeitstage zugestanden.
Benötigt der Sachverhalt noch Abklärungen, beginnt die Entscheidungsfrist dagegen grundsätzlich erst zu laufen, wenn die notwendigen Untersuchungen abgeschlossen sind.
Auch bei der Auflösung eines Lehrvertrags gilt das Erfordernis, ohne Verzug zu handeln. Nach dem Urteil des Bundesgerichts ist dieses Erfordernis bei ausbildungsbezogenen Eignungsmängeln jedoch flexibler zu beurteilen.
Der Lehrbetrieb durfte die Situation sorgfältig abklären
Das Bundesgericht berücksichtigte zunächst, dass sich mangelnde schulische oder praktische Fähigkeiten typischerweise nicht aufgrund eines einzelnen Vorfalls feststellen lassen. Sie zeigen sich vielmehr schrittweise während der Ausbildung.
Die Note 1 war kein punktueller Pflichtverstoss, der für sich allein einen sofortigen Entscheid verlangt hätte. Sie bestätigte vielmehr eine bereits länger erkennbare Entwicklung. Der Lehrbetrieb musste beurteilen, ob die bestehenden Defizite trotz der getroffenen Unterstützungsmassnahmen noch behoben werden konnten und ob eine Fortsetzung oder Wiederholung der Ausbildung sinnvoll gewesen wäre.
Hinzu kam die besondere Schutzbedürftigkeit der lernenden Person. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags kann erhebliche Auswirkungen auf ihre berufliche Zukunft haben. Es lag deshalb auch in ihrem Interesse, dass der Lehrbetrieb nicht vorschnell entschied, sondern die Schule, die Ausbildungsberatung und die kantonale Berufsbildungsbehörde konsultierte.
Der Lehrbetrieb blieb während dieser Zeit nicht untätig. Er nutzte sie vielmehr, um die schulischen Schwierigkeiten zu verifizieren, mögliche Alternativen zu prüfen und das geeignete Vorgehen mit den Fachstellen abzustimmen. Daraus konnte nicht geschlossen werden, dass er sich mit der Fortsetzung des Lehrverhältnisses abgefunden hätte.
Unter diesen Umständen durfte der Lehrbetrieb für seine Abklärungen mehr Zeit beanspruchen als die bei einem klaren, punktuellen Fehlverhalten üblicherweise zugestandenen zwei bis drei Arbeitstage.
Kein allgemeiner Freipass zum Zuwarten
Das Urteil darf nicht dahingehend verstanden werden, dass das Unverzüglichkeitsgebot bei Lehrverträgen nicht mehr gilt. Beruht die Auflösung auf einem klaren und punktuellen schweren Pflichtverstoss, bleibt das Erfordernis des raschen Handelns grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln von Art. 337 OR zu beurteilen.
Mehr Zeit kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Schwierigkeiten erst über einen längeren Zeitraum zeigen, beurteilt werden muss, ob das Ausbildungsziel noch erreichbar ist, und schulische sowie praktische Leistungen gemeinsam betrachtet werden müssen. Dasselbe gilt, wenn Unterstützungs- oder Alternativmassnahmen geprüft und die Berufsfachschule oder kantonale Ausbildungsstellen beigezogen werden müssen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Lehrbetrieb die zusätzliche Zeit tatsächlich für zielgerichtete Abklärungen nutzt. Blosse Untätigkeit oder ein nicht erklärbares Zuwarten bleiben schädlich. Ist die Situation hinreichend geklärt, muss der Lehrbetrieb den Entscheid weiterhin ohne unnötige Verzögerung treffen.
Keine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung
Das Bundesgericht korrigierte zudem eine Erwägung der kantonalen Vorinstanz. Diese hatte angenommen, eine allenfalls verspätete fristlose Auflösung könne in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, zumal der Lehrbetrieb noch einen zusätzlichen Monatslohn bezahlt hatte.
Eine solche Umqualifikation ist nicht möglich. Nach Ablauf der Probezeit kann ein befristeter Lehrvertrag nicht ordentlich gekündigt werden. Fehlt es an einem wichtigen Grund oder wird die fristlose Auflösung zu spät erklärt, lässt sich dieser Mangel nicht dadurch beheben, dass die Beendigung als ordentliche Kündigung behandelt wird.
Im konkreten Fall spielte dies letztlich keine Rolle. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass der Lehrbetrieb rechtzeitig gehandelt hatte.
Was bedeutet der Entscheid für Lehrbetriebe?
Lehrbetriebe sollten Schwierigkeiten frühzeitig ansprechen und sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören Ausbildungsberichte, Standortgespräche, schriftliche Zielvereinbarungen und die Dokumentation angebotener Unterstützungsmassnahmen.
Zeichnet sich ab, dass das Ausbildungsziel möglicherweise nicht mehr erreicht werden kann, sollten die Berufsfachschule, die zuständige Berufsbildungsbehörde und gegebenenfalls die Ausbildungsberatung zeitnah beigezogen werden.
Die lernende Person und bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören, wenn sich die Auflösung auf fehlende körperliche oder geistige Ausbildungsvoraussetzungen stützt. Die Abklärungen dürfen gründlich sein. Sie müssen aber konsequent vorangetrieben werden. Aus den Unterlagen sollte ersichtlich sein, welche Fragen wann abgeklärt wurden und weshalb der Auflösungsentscheid nicht früher getroffen werden konnte.
Fazit
Das Urteil 4A_514/2025 schafft für Lehrbetriebe einen wichtigen Handlungsspielraum. Bei einer vorzeitigen Auflösung wegen fehlender Ausbildungsvoraussetzungen muss der Entscheid nicht zwingend innerhalb der bei gewöhnlichen fristlosen Kündigungen häufig genannten zwei bis drei Arbeitstage fallen.
Der Lehrbetrieb darf sich die notwendige Zeit nehmen, um die schulische und praktische Situation vollständig abzuklären, Fachstellen beizuziehen und mögliche Alternativen zu prüfen. Gerade wegen der erheblichen Folgen für die lernende Person kann ein sorgfältiges Vorgehen geboten sein.
Das Unverzüglichkeitsgebot gilt aber weiterhin. Zulässig ist nicht passives Zuwarten, sondern nur jene zusätzliche Zeit, die für ernsthafte und zielgerichtete Abklärungen benötigt wird.
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Autor: Nicolas Facincani